Mit dem BMF-Schreiben vom 20. Januar 2021 hat die Finanzverwaltung mit sofortiger Wirkung Änderungen im Anwendungserlass zur Abgabenordnung vorgenommen. Darin enthalten sind u. a. Erleichterungen für den Nachweis der Vollmacht i. S. d. § 80 Abs. 3 AO. Dieser Nachweis kann nunmehr in elektronischer Form erbracht werden. Der BVL hat sich nach lang andauernder Überzeugungsarbeit im Gesprächskreis „Steuervollzug“ letztendlich mit seiner Forderung durchgesetzt, dass für die Nachweisführung gegenüber der Finanzverwaltung die Vorlage einer elektronischen Kopie der Vollmacht die Unterzeichnung (einfache Signatur) mittels Signaturpad künftig ausreichen.