Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld gehört zu den Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Diese Progressionseinkünfte sind zwar steuerfrei, führen aber im Nachhinein oft zu einer höheren Steuerbelastung und folglich zu einer Nachzahlung. In der Steuerberechnung werden die Progressionseinkünfte mit den anderen Einkünften (z.B. Bruttolohn) addiert und daraus der anzusetzende Steuersatz ermittelt, welcher entsprechend höher ausfällt. Mit diesem höheren Steuersatz werden anschließend die laufenden Einkünfte besteuert.
Bei Bezug von Progressionseinkünften, neben anderen steuerpflichtigen Einkünften (z.B. Lohn/Gehalt), die den Betrag von 410€ jährlich übersteigen, ist man zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Steuerklassenwahl

Steuerklassenwahl

Die Steuerklassenwahl ist eine unterjährige Berechnung der abziehbaren Lohnsteuer. 

Grundsätzlich wird die Steuer erst mit der Steuererklärung genau berechnet. 

Dabei kann es je nach Steuerklasse entweder zu einer Nachzahlung (weil unterjährig zu wenig Lohnsteuer abgeführt wurde) oder zu einer Erstattung (weil unterjährig zu viel Steuer abgeführt wurde) kommen. 

Die Berechnung der Steuerklassen 4/4 ohne Faktor ist im Prinzip wie die Berechnung der Steuerklasse 1. Hierbei wird für jeden Ehegatten separat die abzuführende Lohnsteuer ermittelt.  

Erst mit der Steuererklärung erfolgt die Zusammenveranlagung und die Vergünstigung aufgrund der Lohnsteuerklassen. Meist entsteht hier eine Erstattung. 

Die Wahl der Lohnsteuerklassen 4/4 ist in der Regel für ca. gleichverdienende Ehegatten am günstigsten. 

Bei der Steuerklasse 3/5 erfolgt die Berechnung für die Steuerklasse 3 begünstigt, so dass hier weniger Lohnsteuer abgeführt wird und dadurch der Nettolohn unterjährig höher ausfällt. 

Bei Steuerklasse 5 hingegen wird mehr Lohnsteuer abgeführt, so dass der Nettolohn deutlich geringer ausfällt.  

Diese Wahl der Steuerklassen ist eher gedacht, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere.  

Hier wird auch erst mit der Steuererklärung festgestellt, wie viel Lohnsteuer tatsächlich noch abzuführen ist.  

Wenn beide Ehegatten lohnsteuerpflichtige Einnahmen haben, führt dies meist zu einer Nachzahlung. 

 

Die Berechnung mit den Steuerklassen 4/4 mit Faktor erfolgt ganz genau. Hierbei wird schon bei der Berechnung der Lohnsteuer pro Ehegatte genau berechnet wieviel abzuführen ist, da hier beide Gehälter der Ehegatten mit in die Berechnung einfließen. 

Daraus ergibt sich mit der Steuererklärung (ohne die Berücksichtigung weiterer Einnahmen und Ausgaben) weder eine Erstattung noch eine Nachzahlung. 

Bitte Beachten: 

Bei der Wahl der Steuerklassen 3/5 und 4/4 mit Faktor besteht Abgabepflicht beim Finanzamt. 

 

Vor und Nachteile der Steuerklassenwahl: 

Vorteile 4/4: 

  • Keine Abgabepflicht der Steuererklärung auf Grund der Steuerklassenwahl (aber in der Regel empfehlenswert, da meist Erstattung) 
  • Meist Erstattung in der Steuererklärung 

Nachteile 4/4: 

  • Meist unterjährig zu hohe Abzüge, daraus niedrigerer Nettolohn

Vorteile 3/5: 

  • Ehegatte in Steuerklasse 3 nur geringe Abzüge, darum unterjährig hohes Netto

Nachteile 3/5: 

  • Ehegatte in Steuerklasse 5 sehr hohe Abzüge, darum unterjährig geringes Netto 
  • Abgabepflicht der Steuererklärung 
  • Meist Nachzahlung in der Steuererklärung

Vorteile 4/4 Faktor: 

  • Genauere Berechnung der Abzüge schon unterjährig 
  • Daraus meist weder Erstattung noch Nachzahlung in der Steuererklärung (aufgrund der Berechnung der Steuerklassen. Weitere Einnahmen und Ausgaben sind ausgenommen)

Nachteile 4/4 Faktor: 

  • Abgabepflicht beim Finanzamt 

BVerfG: Zumutbare (Eigen-)Belastung ist nicht verfassungswidrig

Beantragen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung den Abzug einer außergewöhnlichen Belastung, ermittelt das Finanzamt eine zumutbare (Eigen-)Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG. Steuerlich absetzbar ist nur der Betrag, der die zumutbare Belastung übersteigt. Die Hoffnung, dass die zumutbare Belastung verfassungswidrig sein könnte, ist leider zerstoben. Das BVerfG hat eine entsprechende Verfassungsbeschwerde zu Krankheitskosten nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 23.11.2016, Az. 2 BvR 180/16).